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Glossar: Sozialrecht

Grundsicherungsgeld (ehemals Bürgergeld)

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die bisher als Bürgergeld bezeichnete Leistung Grundsicherungsgeld. Sie ist Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Grundsicherungsgeld können erwerbsfähige Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Vor dem Bürgergeld hieß die Leistung Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich auch Hartz IV.

Die Höhe des Grundsicherungsgeldes richtet sich nicht nach dem früheren Erwerbseinkommen. Die steuerfinanzierte Leistung soll das Existenzminimum sichern. Sie umfasst insbesondere den Regelbedarf sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen.

Die Höhe des Regelbedarfs hängt unter anderem vom Alter und von der Lebenssituation ab. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 2026 beispielsweise 563 Euro im Monat, volljährige Partner jeweils 506 Euro. Für Kinder und Jugendliche gelten je nach Alter niedrigere Regelbedarfe. Insgesamt liegen die Regelbedarfe 2026 zwischen 357 und 563 Euro.

Zusätzlich werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Grundsätzlich müssen die Wohnkosten angemessen sein. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt weiterhin eine Karenzzeit für die Unterkunftskosten. Anders als beim früheren Bürgergeld werden jedoch auch in dieser Zeit unverhältnismäßig hohe Wohnkosten begrenzt: Sie werden grundsätzlich höchstens bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt. Für besondere Härtefälle gelten Ausnahmen. Heizkosten werden nur in angemessener Höhe übernommen.

Grundsicherungsgeld wird beim zuständigen Jobcenter beantragt. Anspruch können Personen haben, die mindestens 15 Jahre alt sind, die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Eigenes Einkommen und Vermögen werden grundsätzlich berücksichtigt. Die frühere Karenzzeit für Vermögen beim Bürgergeld ist entfallen. Stattdessen gelten seit Juli 2026 nach Alter gestaffelte Vermögensfreibeträge: bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5.000 Euro, ab dem 31. Lebensjahr 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr 20.000 Euro. Bestimmte Vermögenswerte, zum Beispiel angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto oder Vermögen zur Altersvorsorge, können darüber hinaus geschützt sein.

Weitere Informationen zum Bürgergeld und Antworten auf die wichtigsten Fragen finden Sie hier.

 

Weitere Links zum Thema

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FAQ-Eintrag

Kann ich zusätzlich zum Arbeitslosengeld I auch Grundsicherungsgeld (früher: Bürgergeld/Arbeitslosengeld II/Hartz IV) beantragen?

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Was ist mit der Miete beim Grundsicherungsgeld?

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Grundsicherungsgeld-Rechner der Caritas

Mit diesem Rechner kannst du schnell deinen persönlichen Bürgergeld-Anspruch ermitteln. Mehr

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Ergänzendes Grundsicherungsgeld (aufstockende SGB II-Leistungen/"Aufstocker")

SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende, "Grundsicherungsgeld")

Härtefallregelung (Sozialrecht)

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